Im dritten Schritt wird durch Kombination von Maßnahmen an der Anlagentechnik und an der Bauausführung so lange optimiert, bis der maximale Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes kleiner ist, als der in der Energieeinsparverordnung zulässige Grenzwert.
Der Jahres-Primärenergiebedarf wird dabei von drei Faktoren bestimmt: dem Jahres-Heizwärmebedarf, dem Warmwasserbedarf und der Anlagenaufwandszahl. Einflussfaktoren für die Anlagenaufwandszahl sind die Aufwandszahl für das Haustechniksystem, deren Aufstellung im Gebäude sowie der Primärenergiefaktor der verwendeten Energieart (Brennstoff).
In erster Linie konzentriert sich die EnEV auf die Neubauplanung. Das höchste Potenzial zur Energieein-sparung bietet jedoch der Gebäudebestand und deshalb werden durch die EnEV auch im "Altbau" Forderungen sowohl an das Gebäude als auch an die Anlagentechnik gestellt.
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| Der sinkende Jahres-Wärmebedarf, in Abhängigkeit von der Gebäudebauweise und der Anlagentechnik belegt, dass sich der Jahres-Heizölverbrauch analog stark reduziert. |
Novellierte Energieeinsparverordnung EnEV 2009
Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt.
Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. Am 1. Oktober 2009 tritt die Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft.
Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Änderungen der EnEV 2009 im Überblick
Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).
Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.
Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.
Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.
Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Energieausweis
Der Energieausweis enthält einen bestimmten Gebäudeenergiekennwert, der einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen soll. Die Energieeffizienz kann entweder als Energiebedarf des Gebäudes oder aber als Energieverbrauchskennwert auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs angegeben werden.
Energiebedarf
Unter Energiebedarf versteht man bei Wohngebäuden hauptsächlich die zum Heizen und für Warmwasser benötigte Energie. Grundlage sind Berechnungen auf Basis der Gebäudedaten. Dabei werden zum Beispiel die individuellen Gewohnheiten der Bewohner und die Lage des Gebäudes in Deutschland nicht berücksichtigt.
Zur Berechnung des Energiebedarfs werden die energetische Qualität vor allem der Außenwände und des Dachs sowie der technischen Anlagen wie Heizkessel und der Anlagen für die Erwärmung des Wassers berücksichtigt. Die im Energieausweis angegebenen Werte beziehen sich auf das ganze Gebäude; einen genauen Rückschluss auf den Energiebedarf einzelner Wohnungen lässt die Angabe nicht zu.
Wichtig ist, dass der Energiebedarfswert - gerade weil er frei von individuellen und subjektiven Verhältnissen errechnet wird - einen objektiven Wert über die energetische Qualität eines Gebäudes darstellt. Er erlaubt keinerlei Rückschlüsse auf den konkreten Energieverbrauch eines einzelnen Haushalts.
Energieverbrauchskennwert
Unter dem Energieverbrauchskennwert versteht man einen Wert, der aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre ermittelt wird. Dabei wird eine so genannte Witterungsbereinigung des Verbrauchswertes vorgenommen. Wohnungsleerstände im Gebäude werden, sofern sie das übliche Maß deutlich übersteigen, rechnerisch berücksichtigt.
Mit der Witterungsbereinigung soll der ermittelte Energieverbrauch auf ein durchschnittliches Klima der letzten Jahre bezogen werden; damit wird der Einfluss von außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie besonders warmen oder kühlen Wintern sowie regionalen Unterschieden ausgeglichen.
Grundsätzlich erlaubt auch der Energieverbrauchskennwert - wie auch der Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Bedarfs - keine exakten Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.
Ganz gleich, ob ein Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ausgestellt wird: Wenn Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes möglich sind, müssen dem Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Diese geben dem Eigentümer bzw. potenziellen Käufer wichtige Hinweise für Verbesserungsmöglichkeiten. Sie können aber keine ausführliche Energieberatung ersetzen. Ein Muster für Modernisierungsempfehlungen ist in Anhang 10 der EnEV enthalten. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, ist dies in dem Muster zu vermerken.
Die Modernisierungsempfehlungen sind den potenziellen Käufern, Mietern und Pächtern ebenfalls zugänglich zu machen.
Den Energieausweis gibt es künftig in zwei verschiedenen Varianten:
- als bedarfsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder Energiebedarfsausweis)
- und als verbrauchsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs oder Energieverbrauchsausweis).
Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Art und der Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes.
Es gelten folgende Regelungen für Wohngebäude:
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht unbefristet Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.
- Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheitengilt unabhängig vom Baujahr ebenfalls Wahlfreiheit.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
Diese Regelungen für Wohngebäude sind ab dem 1. Oktober 2008 verbindlich. Für eine Übergangszeit (bis Ende September 2008) gilt für alle Gebäude die Wahlfreiheit.
Für die so genannten Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.
Nach der Energieeinsparverordnung muss vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung sowie bei Neubau für beheizte und gekühlte Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden.
Je nach Gebäudeart und Baualter wurde die Verpflichtung, potenziellen Käufern und Mietern einen Energieausweis vorzulegen, stufenweise eingeführt:
- seit 1. Juli 2008 für Wohngebäude, die bis Ende 1965 fertig gestellt wurden;
- seit 1. Januar 2009 für später errichtete Wohngebäude;
- seit 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude.
Eigentümer oder Käufer eines Neubaus sollten den Energieausweis vom Bauträger bzw. Verkäufer erhalten. Mieter oder Käufer eines Gebäudes im Bestand sollten sich den Energieausweis vor Vertragsabschluss vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen "unverzüglich zugänglich machen".
Wir empfehlen Ihnen, Kontakt mit der Architekten-, Ingenieur- oder Handwerkskammer oder aber mit der örtlichen Verbraucherzentrale - Energieberatung aufzunehmen, die Sie im Internetportal der Energieberatungsstellen der Verbraucherzentralen unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de finden.
Der Energiebedarfsausweis dient ausschließlich der Information. Rechtsansprüche z.B. auf Durchführung einer Modernisierung lassen sich aus dem Energieausweis nicht ableiten.
Energieausweis-Muster und ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter
www.deutsche-energieagentur.de (dena).
Adressen von geprüften Energie-Fachberatern des Baustoff-Fachhandels sind im Internet unter www.energiefachberater.de nach Postleitzahlen abrufbar.
Behaglich wohnen – Wärmebedarf und Heizenergie
Die Behaglichkeit des Raumklimas wird nicht nur von der Raumtemperatur, sondern auch von der Ober-flächentemperatur der Fenster, der Wände, des Fußbodens, der Luftfeuchte und der Luftqualität (unter Vermeidung von Zuglufterscheinungen) bestimmt. Eine zu trockene Raumluft kann z.B. das Gefühl von Behaglichkeit empfindlich beeinträchtigen. Behagliches Wohnen ist also nicht nur die rein technische Umsetzung von Normen, sondern auch unser individuelles Empfinden von Wohlbehagen. Deshalb ist der Schaffung eines behaglichen Wohn- und Raumklimas besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Heizen ist heute z.B. mit einer Öl- oder Gas-Heizung kinderleicht und die Anlage auf die richtige Behaglichkeits- temperatur einzustellen ist fast so einfach, wie die Bedienung des Geschirrspülers. Im Allgemeinen redet man von behaglicher Wärme, wenn in den Räumen einer Wohnung oder eines Hauses eine ausgeglichene Raumtemperatur herrscht. Eine empfundene Raumtemperatur von 21° C erfordert beispielsweise eine Raumtemperatur von 22° C sowie eine mittlere Temperatur der Raumoberflächen von ca. 20° C.
Den Bauherren, in Abstimmung mit dem Architekten/Planer, eröffnen sich somit viele Möglichkeiten die günstigste Anlage zu wählen. Die EnEV schafft also Anreize für den Einsatz effizienter und ökologischer Heizsysteme als kostengünstige Lösungen. Die Reduzierung der Brennstoffkosten und die Minderung von Emissionen sind ohne jeden Zweifel Forderungen, die an moderne Heizungsanlagen gestellt werden sollten. Die entsprechenden Berechnungen obliegen aber in jedem Fall dem Architekten/Planer.
Hocheffiziente Öl-Brennwerttechnik plus Solarthermie
Für viele Heizungsexperten ist klar: An der Nutzung hocheffizienter Öl-Brennwerttechnik führt kein Weg vorbei. Denn die Zahlen sprechen für sich: Im Vergleich zu einem alten Heizkessel senken moderne Öl-Brennwertheizungen den Verbrauch um bis zu 30 % - in Verbindung mit einer Solaranlage sogar bis zu 40 %! Solarthermische Anlagen werden im Übrigen zunehmend nicht nur zur Trinkwassererwärmung, sondern auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt.
Niedrige Emissionen
Moderne Ölheizungen überzeugen durch niedrigere Emissionen. Übrigens: schwefelarmes Heizöl, dessen Vorzüge bereits in herkömmlichen Kesseln zum Tragen kommen, wurde speziell für die Öl-Brennwerttechnik entwickelt - für eine noch sauberere Verbrennung. So wird der Heizkessel geschont und die Lebensdauer der Heizung erhöht.Gleichzeitig wird die Energie noch effizienter genutzt - und die Umwelt entlastet. Hinzu kommt: Neueste Messungen belegen, dass die Feinstaubemissionen von Ölheizungsanlagen um einigeGrößenordnungen unter denen moderner Feststofffeuerungen wie z.B. Pelletkessel liegen.
Hohe Wirtschaftlichkeit
Die hocheffiziente Technik und der günstige Energiepreis machen die Ölheizung zu einem besonders wirtschaftlichen Heizsystem. So führt der intensive Wettbewerb zwischen den Energieanbietern zu Heizölpreisen, die in den vergangenen 20 Jahren im Gesamtzeitraum und im Bundesdurchschnitt um 25% unter denen von Erdgas gelegen haben. Außerdem bietet der persönliche Energievorrat im Tank Verbrauchern die Möglichkeit, von jeweils günstigen Marktlagen zu profitieren. Zusätzlich zur Wirtschaftlichkeit schlagen damit auch Flexibilität und Unabhängigkeit zu Buche. Ein Wirtschaftlichkeits-Argument am Rande: Die Umstellung einer alten Heizanlage auf moderne Öl-Brennwerttechnik ist in der Regel preisgünstiger als eine Umstellung auf ein anderes Heizsystem, da spezielle Umstellkosten (Gasanschluss) nicht anfallen und Komponenten der Ölheizung weiter genutzt werden können.